PDF Datei Neue Satzung (Entwurf)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Förderverein Gymnasium Rutheneum e.V." und hat seinen Sitz in Gera. Dieser geänderte Name wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gera anstatt "Förderverein Goethegymnasium/Rutheneum seit 1608 e.V." eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern und ehemaligen Schülern sowie Freunden der Schule ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Erziehung der Schul-jugend dienen.
Zu den förderungswürdigen Anliegen gehören besonders:
Außerdem setzt sich der Verein zum Ziel, die traditionellen Verpflichtungen, die sich aus der Geschichte des Rutheneums bzw. der Erweiterten Oberschule II "Johann Wolfgang Goethe" ergeben, zu pflegen.
Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mittel
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
§ 4 Eintritt
Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die den Verein in seinen Bestre-bungen unterstützen will. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Ein- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Für Eltern von Schülern des Rutheneums ist eine befristete Mitgliedschaft für die Dauer bis zum Abgang ihrer Kinder vom Gymnasium möglich. Eine befristete Mitgliedschaft muss bei Eintritt in den Verein ausdrücklich im Aufnahmeantrag vermerkt werden.
§ 5 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss bis zum 30. November des laufenden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Beitragsrückzahlungen erfolgen grundsätzlich nicht.
Ein Ausschluss kann erfolgen:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Rückzahlung geleisteter Beträge findet nicht statt. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen. Gegen den Ausschlussbeschluss besteht Einspruchsrecht binnen eines Mo-nats. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmit-glied berufen.
§ 6 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu zahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
§ 7 Vorstand
Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt. Dieser besteht aus mindes-tens fünf Personen:
Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Schriftführer, Pressesprecher, Rechnungsführer und bis zu drei Beisitzer.
Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzen-de, von denen jeder für sich zeichnungsberechtigt ist. Schriftführer, Pressesprecher, Rech-nungsführer und die Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt bei acht oder weniger Kandidaten als Blockwahl. Bei mehr als acht Kandidaten ist grundsätz-lich eine Einzelwahl in aufeinanderfolgenden Wahlgängen durchzuführen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Sondervorteile erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsaus-gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen begünstigt werden.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung einzube-rufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Es besteht die Mög-lichkeit, Einladung und Tagesordnung per E-Mail an die Vereinsmitglieder zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Versammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser abwesend, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Zu Beginn der Versammlung ist der Schriftführer zu bestätigen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Ist auch dieser abwesend, erfolgt eine erneute Abstimmung.
Bestimmend für den Inhalt der Mitgliederversammlung ist die entsprechende Tagesordnung. Bei Neuwahl des Vorstandes erfolgt unmittelbar nach der Wahl die konstituierende Sitzung des neuen Vorstandes, in der erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Schriftführer, Presse-sprecher, Rechnungsführer und die Beisitzer bestimmt werden. Über die Mitgliederversamm-lung ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer un-terzeichnet wird.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereins-interesse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes oder der Gründe fordern.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung und Verfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Dr.-Dr.-Engelhardt-Stiftung, die es unmittelbar und aus-schließlich zur Förderung des Rutheneums zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
§11 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 29.04.2019 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt ab Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten gleichzeitig außer Kraft.
Dr. René Keßler
1. Vorsitzender
2. Vorsitzende
Silva Wallstabe
Gera, 29.04.2019